Kurz gesagt
- 2026 gelten 15,00 € in Lohngruppe 1 und 18,40 € in Lohngruppe 6. Der gesetzliche Mindestlohn liegt bei 13,90 €.
- Die Sätze gelten für jeden Betrieb, der überwiegend Gebäudereinigung erbringt, auch ohne Tarifbindung und auch für Minijobs. Grundlage ist eine Verordnung, die am 31. Dezember 2026 ausläuft.
- Der Lohn ist spätestens am 15. des Folgemonats fällig. Beginn, Ende und Dauer der Arbeit musst du binnen sieben Tagen aufzeichnen und zwei Jahre aufbewahren.
Die Mindestlöhne 2026
Die Gebäudereinigung hat einen eigenen Mindestlohn, der über dem gesetzlichen liegt. Er steht im Mindestlohn-Tarifvertrag vom 15. November 2024 zwischen dem Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks und der IG BAU und gilt seit dem 1. Januar 2026 in dieser Höhe:
| Lohngruppe | pro Stunde | pro Monat |
|---|---|---|
| LG 1: Innen- und Unterhaltsreinigung | 15,00 € | 2.544,75 € |
| LG 6: Glas- und Fassadenreinigung | 18,40 € | 3.121,56 € |
| Gesetzlicher Mindestlohn | 13,90 € | 2.358,14 € |
Monatswert: Stundenlohn × 39 Stunden × 4,35 Wochen. Quelle: 10. GebäudeArbbV, Stand 2026.
Für alle Betriebe verbindlich sind nur diese zwei Lohngruppen. Die Lohngruppen 2 bis 9 aus dem Lohntarifvertrag, etwa für Krankenhausreinigung oder Vorarbeitende, musst du nur zahlen, wenn dein Betrieb tarifgebunden ist oder dein Arbeitsvertrag darauf verweist. Welche Gruppe für welche Tätigkeit gilt, steht unter Lohngruppen in der Gebäudereinigung.
Für wen der Branchenmindestlohn gilt
Der Tarifvertrag wird über das Arbeitnehmer-Entsendegesetz per Rechtsverordnung auf die ganze Branche erstreckt, die 10. GebäudeArbbV. Eine Allgemeinverbindlicherklärung nach dem Tarifvertragsgesetz ist dafür nicht nötig. Die Folge ist dieselbe: Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband oder in der Gewerkschaft spielt keine Rolle.
- Betriebe: jeder Betrieb oder jede selbstständige Betriebsabteilung, die überwiegend Gebäudereinigung erbringt. Das gilt auch für Firmen mit Sitz im Ausland, die in Deutschland reinigen.
- Beschäftigte: alle gewerblichen Arbeitnehmenden, ausdrücklich auch Minijobs. Bei 15,00 € und der Minijob-Grenze von 603 € sind höchstens 40,2 Stunden im Monat drin.
- Leiharbeit: Verleiher müssen Leihkräften, die Reinigungsarbeiten erledigen, mindestens den Branchenmindestlohn zahlen, auch wenn der Entleiher selbst kein Reinigungsbetrieb ist.
Macht die Reinigung in deinem Betrieb nicht den größten Teil der Arbeitszeit aus, etwa bei einem Hausmeisterdienst mit etwas Unterhaltsreinigung, greift der Branchenmindestlohn nicht. Dann gilt der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 €.
Fälligkeit, Aufzeichnung und Ausschlussfrist
Die Verordnung regelt nicht nur die Höhe, sondern auch, wann gezahlt wird und was du dokumentieren musst. Der Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) prüft genau diese Punkte.
- Fälligkeit: spätestens am 15. des Monats, der auf den Arbeitsmonat folgt. Ausgenommen sind Stunden, die nachweislich auf ein Arbeitszeitkonto gebucht werden.
- Aufzeichnung: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit, spätestens am siebten Kalendertag nach dem Arbeitstag. Bei stundenbezogenen Zuschlägen auch Zeitraum und Art des Zuschlags (§ 19 AEntG).
- Aufbewahrung: mindestens zwei Jahre, in Deutschland und auf Deutsch. Mehr dazu unter Dokumentationspflicht.
- Ausschlussfrist: Mitarbeitende müssen offene Mindestlohnansprüche innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit gerichtlich geltend machen, sonst verfallen sie.
Was ein Verstoß kostet
Die Bußgelder stehen in § 23 AEntG. Sie treffen nicht nur den Betrieb, der zu wenig zahlt:
| Verstoß | Bußgeld bis |
|---|---|
| Mindestlohn nicht, zu spät oder nicht vollständig gezahlt | 500.000 € |
| Als Auftraggeber einen Subunternehmer eingesetzt, von dessen Verstoß du wusstest oder hättest wissen müssen | 500.000 € |
| Arbeitszeit nicht, falsch oder zu spät aufgezeichnet oder nicht aufbewahrt | 50.000 € |
| Unterlagen nicht bereitgehalten oder nicht vorgelegt | 30.000 € |
Ab einem Bußgeld von 2.500 € sollen öffentliche Auftraggeber dich für eine angemessene Zeit von Vergaben ausschließen (§ 21 AEntG). Wer Reinigungsleistungen weitergibt, haftet außerdem wie ein Bürge für den Nettolohn der Beschäftigten seiner Subunternehmer, siehe Generalunternehmerhaftung.
Rechenbeispiel: die vergessene Tariferhöhung
Ein Betrieb zahlt seinen 20 Minijobbern im Jahr 2026 weiter die 14,25 € aus 2025, bei 40 Stunden im Monat. Pro Person fehlen 0,75 € × 40 Std. × 12 Monate = 360 €, zusammen 7.200 €. Die zahlst du nach, dazu die Abgaben auf den nachgezahlten Lohn, weil Sozialversicherung auf den geschuldeten Lohn fällig wird. Das Bußgeld kommt noch hinzu.
Tarifrunde 2027: Stand Oktober 2026
Tarifvertrag und Verordnung laufen am 31. Dezember 2026 aus. Die Verhandlungen haben im September 2026 begonnen, die erste Runde endete ohne Angebot. Die IG BAU fordert 2,00 € mehr pro Stunde für alle Lohngruppen bei zwölf Monaten Laufzeit, also 17,00 € in Lohngruppe 1 und 20,40 € in Lohngruppe 6. Der Bundesinnungsverband lehnt das ab.
Sicher ist bisher nur der gesetzliche Mindestlohn: Er steigt am 1. Januar 2027 auf 14,60 €, die Minijob-Grenze steigt damit auf 633 €. Gibt es bis zum Jahreswechsel keinen neuen Tarifvertrag mit Verordnung, gilt für nicht tarifgebundene Betriebe vorübergehend nur dieser gesetzliche Mindestlohn. Die vereinbarten Löhne in deinen Arbeitsverträgen bleiben davon unberührt. Wir aktualisieren diesen Artikel, sobald es ein Ergebnis gibt.
Was eine Erhöhung für deine Preise bedeutet
Der Mindestlohn ist die Basis deines Stundenverrechnungssatzes. Mit 23 % Lohnnebenkosten, 53 Ausfalltagen, 20 % Gemeinkosten und 8 % Wagnis und Gewinn ergibt sich:
| LG 1 | Lohn | Verrechnungssatz |
|---|---|---|
| 2026 | 15,00 € | 30,02 € |
| 2027 laut Forderung IG BAU | 17,00 € | 34,03 € |
| Mehr pro Stunde | 2,00 € | 4,01 € |
Für ein Objekt mit 75 Stunden im Monat wären das 300,75 € mehr im Monat, die du an den Kunden weitergeben musst, wenn deine Marge gleich bleiben soll. Am einfachsten geht das mit einer Lohngleitklausel im Reinigungsvertrag, die den Preis an den Tariflohn koppelt. Ohne Klausel musst du jeden Kunden einzeln um eine Preisanpassung bitten.
So hilft dir Mendato dabei
In Mendato hinterlegst du den Brutto-Stundenlohn jedes Mitarbeitenden im Arbeitszeitmodell mit Startdatum. Eine Tariferhöhung trägst du als neues Modell ab dem 1. Januar ein, die Monate davor bleiben unverändert. In der Kalkulation (ab Starter-Paket) ist der Stundenlohn ein eigener Kostensatz, aus dem Mendato Kostensatz und Verrechnungssatz ableitet. Die Zeiterfassung speichert Beginn und Ende jeder Schicht und ist in allen Paketen enthalten.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Mindestlohn in der Gebäudereinigung 2026?
Gilt der Branchenmindestlohn auch für Minijobber?
Was gilt ab dem 1. Januar 2027?
Wann muss der Mindestlohn ausgezahlt sein?
Was kostet ein Verstoß gegen den Mindestlohn?
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